Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstehenden Unterhaltsforderungen sind Neuverbindlichkeiten, so dass der Unterhaltsgläubiger bezüglich dieser Forderungen nicht Insolvenzgläubiger ist, § 40 InsO. Diese Unterhaltsforderungen können im Wege eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens außerhalb der Insolvenz gerichtlich geltend gemacht werden.

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