Sind Beträge aus dem beschränkt pfändbaren Einkommen des Gemeinschuldners an den Insolvenzverwalter geflossen, so besteht für den Unterhaltsgläubigers die Möglichkeit, diese nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung als Masseverbindlichkeit, aber mit dem Nachrang des § 55 Abs. 1 Ziff. 3 InsO, heraus zu verlangen.

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