Während der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner sein pfändbares Einkommen auf Grund der durch den Schuldner nach § 287 Abs.2 InsO erteilten Abtretung an den Verwalter bzw. Treuhänder abzuführen. Auch hier kann der Unterhaltsgläubiger als Neugläubiger in die erweiterten pfändbaren Bezüge vollstrecken.

Entstehen Unterhaltsrückstände in der Zeit nach der Insolvenzeröffnung, so dürfen diese Neuverbindlichkeiten auch in Neuvermögen des Schuldners vollstreckt werden, denn der Abtretung unterliegt nur der Teil des Einkommens, der der Pfändung unterliegt. In sonstiges Vermögen, welches der Unterhaltsschuldner aus seinen pfändungsfreien Bezügen angespart hat, beispielsweise Sparguthaben, Lebensversicherungen darf uneingeschränkt vollstreckt werden.

Darüber hinaus kann der Unterhaltsgläubiger auch den Treuebonus des Schuldners pfänden. Nach § 292 Abs. 1 S. 4 InsO hat der Treuhänder von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt hat, nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 10 % und nach Ablauf von fünf Jahren 15 % an den Schuldner abzuführen. Auch Steuererstattungen nach § 46 AO sind pfändbar, da es sich nicht um Einkommen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt, welcher nach h.M. nicht von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO erfasst ist.[1] Steuererstattungen, die vor der Aufhebung des Verfahrens entstehen, gehören hingegen zur Insolvenzmasse.[2]

[1] BGH NJW 2005, 2988, 2989 mit einer eingehenden Erläuterung, Übersicht über den Streitstand und m.w.N.
[2] Perleberg-Kölbel, Pfändungspyramide – Vollstreckungsmöglichkeiten von Unterhalt im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, FuR 2009, 613, 616.

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