Diejenigen Unterhaltszahlungen, die der Schuldner vor Eröffnung der Insolvenz im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet hat und unpfändbar i.S.d. § 850b ZPO sind, können nicht angefochten werden, da es an der notwendigen Gläubigerbenachteiligung fehlt. Anders beurteilt werden müssen jedoch vertraglich oder durch einen gerichtlichen Vergleich eingegangene Unterverpflichtungen, welche der Schuldner über dem gesetzlichen Regelanspruch hinaus eingegangen ist. Hier ist zu prüfen, ob und aus welchem Grunde die Regelung bzw. der Vergleich geschlossen wurde. Erfüllt der Unterhaltsschuldner überobligatorisch seine Unterhaltsschuld, ist je nach Einzelfall zu differenzieren, ob es sich um eine unpfändbare Forderung handelt oder nicht.

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