Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Dem Kläger steht gem. § 1378 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns zu. Allerdings kann die Beklagte dem in überwiegender Höhe ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Die vom AG für die Parteien aufgestellte Zugewinnausgleichsbilanz ist teilweise zu korrigieren. (wird ausgeführt)

Der Zugewinn der Beklagten übersteigt den des Klägers und ist grundsätzlich zur Hälfte, also in Höhe von 59.124,77 EUR, auszugleichen.

Der Beklagten steht aber ein Leistungsverweigerungsrecht bzgl. des errechneten Ausgleichsbetrages wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 BGB in Höhe von 55.803,00 EUR zu.

Insoweit kann sie sich allerdings nicht darauf berufen, die Eltern des Klägers sowie Frau C, die der Kläger ebenso wie seine Eltern beerbt hat, gepflegt zu haben. Dass dies tatsächlich in nennenswertem Umfang und unentgeltlich geschehen ist, kann der Senat nicht feststellen. Zwar ist wohl unstreitig, dass die Beklagte hier in gewissem Umfang Pflegeleistungen erbracht hat. Allerdings reicht der Sachvortrag nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Beklagte Pflegeleistungen in einem derartigen Umfang erbracht hat, dass tatsächlich, wie sie behauptet, ihre Pflegeleistungen dazu geführt haben, dass hohe Kosten für anderweitige Pflegeleistungen erspart worden und dadurch dem Kläger die Erbschaften ungeschmälert erhalten geblieben sind, die letztlich durch Zurechnung zu seinem Anfangsvermögen zu der rechnerischen Ausgleichspflicht der Beklagten geführt haben. Denn die Beklagte trägt nur vor, gepflegt zu haben, ohne dies hinsichtlich der konkreten Leistungen und des zeitlichen Aufwands auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 11.12.2008 ausreichend zu konkretisieren.

Allerdings steht der Beklagten ein überwiegendes Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 55.803,00 EUR wegen grober Unbilligkeit deshalb zu, weil der Kläger inzwischen das Grundstück U, das in hälftigem Eigentum beider Parteien stand, im Rahmen der Teilungsversteigerung für nur 89.509,19 EUR erworben hat, so dass sich für die Beklagte nach Abzug der übernommenen Lasten und vor Abzug der Kosten ein hälftiger Anteil am Erlös nur in Höhe von 19.190,00 EUR ergab, obwohl beiden Parteien auf Grund ihres unstreitigen Vortrags zum Wert des Grundstücks nach Abzug der Lasten in der Ausgleichsbilanz ein hälftiger Grundstückswert von 100.000,00 EUR – 25.007,00 EUR = 74.993,00 EUR zugerechnet worden ist. Danach hat die Beklagte also einen Verlust von 55.803,00 EUR erlitten, der allein dem Kläger als Gewinn zugute gekommen ist.

Dass die Teilungsversteigerung erst nach Beendigung des Güterstandes erfolgt ist, steht nach Ansicht des Senats einer Berücksichtigung grob unbilliger Folgen nicht entgegen. Solche müssen nicht bereits bei der Rechtshängigkeit der Ehescheidung vorgelegen haben (streitig, vgl. zum Meinungsstand Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1381 Rn 19 f. m.w.N.). Dieser Stichtag soll nur Manipulationen zur Verringerung des Zugewinns verhindern und eine Einbeziehung des Güterrechtsverfahrens in den Scheidungsverbund ermöglichen. Beide Gesichtspunkte sind für die Feststellung unbilliger Ergebnisse aber ohne Belang.

Auch der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands mit der Rechtskraft der Scheidung kann nicht maßgeblich sein, wenn in diesem Zeitpunkt die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Eheleuten noch nicht beendet ist, andernfalls würden sich nachteilige Ergebnisse der Auseinandersetzung einseitig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken. So hat auch der BGH Gesichtspunkte berücksichtigt, die erst nach Beendigung des Güterstandes eingetreten sind (BGH FamRZ 1970, 483 f.; FamRZ 1973, 254 f.; OLG Düsseldorf NJW 1995, 3193).

Hier wäre es grob unbillig, wenn allein die Beklagte die Folgen des bei der Teilungsversteigerung erzielten geringen Erlöses zu tragen hätte. Der Wert des versteigerten Grundstücks ist zwischen den Parteien immer unstreitig gewesen. Lediglich auf Grund der für den Kläger günstigeren Umstände bei der Teilungsversteigerung konnte er das Grundstück für einen weit unter seinem Wert liegenden Preis erwerben. Der Kläger hat für rd. 89.500,00 EUR ein Grundstück im Wert von 200.000,00 EUR erwerben können und dies ausschließlich zu Lasten der Beklagten.

Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es aber, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmäßig zu beteiligen. Durch die Selbstersteigerung des Klägers ist aber objektiv eine wirtschaftliche Lage entstanden, die diesem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs in grob unbilliger Weise zuwider läuft: Der Kläger macht einen Gewinn von ca. 110.000,00 EUR und die Beklagte erleidet einen Verlust von ca. 55.000,00 EUR, wobei unmittelbar der Verlust der Beklagten zu dem Gewinn des Klägers beigetragen hat. Dieser Fall ist vergleichbar mit den vom OLG Hamburg (FamRZ 1988, 1166 f.) und vom OLG Düsseldorf (NJW 1995, 3193) entschiedenen Fällen.

In dem v...

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