1. Nach § 1573 Abs. 2 a.F. BGB konnte ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er wieder voll berufstätig war, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 a.F. BGB) verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch konnte allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 a.F. BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, unbillig gewesen wäre; die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes stand dabei der Ehedauer gleich. Von dieser Befristungsmöglichkeit wurde nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Sie hatte aber erheblich an Bedeutung gewonnen, seit der Senat ein nachehelich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Surrogat seiner Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt, was regelmäßig zu einem dauerhaft höheren Aufstockungsunterhalt führt.

Der Senat hat daher entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt, etwa dann, wenn wegen der familienbedingten Berufspause Einbußen bei der Höhe des erzielbaren Einkommens entstehen. Ist dagegen die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, liegt es nahe, den anderen Ehegatten nach einer Übergangszeit wieder auf seinen vorehelichen Lebensstandard zu verweisen. Denn der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 a.F. BGB) bietet keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie. Haben im Übrigen beide Ehegatten während der Ehe weiter ihren Beruf ausgeübt und stehen sie auch nach der Scheidung noch in der ersten Hälfte ihres Berufslebens, so kann es – trotz 20-jähriger Ehe – unter Berücksichtigung aller Umstände umso leichter fallen, die ehelichen Lebensverhältnisse wieder zu entflechten. (Entschieden für einen Fall einer teilweise noch in der ehemaligen DDR geführten Ehe, in der die Kinder in staatlichen Kinderhorten betreut wurden und beide Ehegatten ganztags berufstätig waren (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 – XII ZR 11/05 – FamRZ 2007, 2049). Erst recht gilt dies, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen erlernten oder einen entsprechenden anderen Beruf während der Ehe halbschichtig ausgeübt hat und nach der Ehe wieder vollschichtig arbeitet, ohne dass ihm hieraus ehebedingte Nachteile entstanden sind (Senatsurteil vom 26. September 2007 – XII ZR 15/05 – FamRZ 2007, 2052, 2054).

Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Senatsurteil vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325).

Bei der Billigkeitsabwägung kam der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn das Gesetz legte weder in § 1578 Abs. 1 Satz 2 a.F. noch § 1573 Abs. 5 a.F. BGB eine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte. Auch eine Ankoppelung der Unterhaltsdauer an die Ehedauer (z.B. acht Jahre Ehe = acht Jahre Unterhalt) fand keine gesetzliche Grundlage. Es widersprach auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 a.F. BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze – etwa 10, 15 oder 20 Jahre – zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner Befristung mehr zugänglich sein sollte (Senatsurteile vom 28. März 1990 – XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857; vom 10. Oktober 1990 – XII ZR 99/98 – FamRZ 1991, 307; vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006 und vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007 – 1232, 1236). Die Ehedauer steht vielmehr gleichrangig neben der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit. Die pauschale Aussage, bei einer Ehedauer von 20 Jahren – ggf. unter Einrechnung der Kindererziehungszeit – könne grundsätzlich keine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung des Unterhalts mehr erlaubt sein, ist fa...

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