Ausnahmen von dieser Dreiteilung sind bei unterschiedlicher Rangfolge der Unterhaltsansprüche erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit bei Vorliegen eines Mangelfalls nach Feststellung der Bedarfsbeträge geboten (s. oben). Dem Unterhaltspflichtigen muss als Ehegattenselbstbehalt mindestens ein Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt (zzt. 1.000 EUR) verbleiben (BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; Senatsurteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 170/05 – FamRZ 2008, 594, 597). Während daher der Unterhaltsbedarf eines vorrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 BGB) in Höhe des ermittelten Drittels des unterhaltsrelevanten Einkommens vorab zu befriedigen ist, ist der Unterhalt des nachrangigen Ehegatten (§ 1609 Nr. 3 BGB) bis zu dem Betrag zu kürzen, bei dem dem Unterhaltspflichtigen sein Selbstbehalt verbleibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge