Die Anknüpfung an den Stichtag der Rechtskraft der Scheidung, wonach für die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Entwicklungen bis zur Rechtskraft maßgebend und Änderungen in der Folgezeit nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie schon in der Ehe "angelegt" waren, ist überholt. Insofern entfällt auch die manchmal mühsame Interpretation dessen, was man unter "in der Ehe angelegt sein", versteht.

Andererseits ist der Grundgedanke der eheprägenden Umstände nach wie vor gültig. So sind Zinsen, die ein Ehegatte aus einem nach der Scheidung zugeflossenen Zugewinnausgleich ziehen kann, dann als "eheprägend" zu berücksichtigen, wenn das Vermögen schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die Vermögenserträge schon seinerzeit in der Ehe von beiden Ehegatten verbraucht wurden. Denn es macht keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten formal gezogen werden oder nach Durchführung des Ausgleichs auf beide verteilt sind (Senatsurteile vom 4. Juli 2007 – XII ZR 141/05 – FamRZ 2007, 1532 f.; und vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325 f.).

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