Gründe: III. Nachehelicher Unterhalt

Die Entscheidung beruht auf §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1578b BGB.

Grundsätzlich hat die Antragstellerin Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Ihre Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit reichen zur Deckung des vollen Unterhalts i.S.v. § 1578 BGB nicht aus. Dieser bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Bis zur Trennung der Parteien erzielte der Antragsgegner (nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen) ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.646,22 EUR.

Die Antragstellerin erzielte vor der Trennung der Parteien kein eigenes Einkommen, sodass vorstehender Betrag auch der Summe der Einkünfte der Parteien während des letzten Jahres der gemeinsamen Haushaltsführung entspricht.

Die ehelichen Verhältnisse waren jedoch auch durch erhebliche Belastungen geprägt, die aus diesem Einkommen zu tragen waren (wird ausgeführt).

Es verblieben somit zunächst 2.646,22 EUR - 1.283,58 EUR = 1.362,64 EUR. Von diesem Betrag ist noch die eheprägende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem älteren Sohn in Höhe von unstreitig monatlich 240 EUR auf Grund tatsächlich erbrachter Zahlungen abzuziehen, sodass 1.122,64 EUR verbleiben. Der Tabellenunterhaltsbetrag für D (1. Altersstufe, 2. Einkommensgruppe) betrug 213 EUR, die ebenfalls abzuziehen sind, sodass den Parteien selbst 909,64 EUR verblieben. Der Bedarf der Antragstellerin während des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner betrug die Hälfte davon, 455 EUR, mindestens aber 560 EUR. Durch diesen Betrag ist somit jeglicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach oben begrenzt.

Die Antragstellerin ist zunächst auch bedürftig. Sie erzielt kein eigenes Einkommen. Ihr ist jedoch fiktives Einkommen zu unterstellen.

Bereits nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht oblag ihr spätestens mit Erreichen des dritten Schuljahres durch das von ihr betreute Kind D die Verpflichtung, halbschichtig erwerbstätig zu sein. Die Antragstellerin behauptet zwar, nur eingeschränkt erwerbsfähig zu sein. Jedoch geht aus dem von ihr selbst vorgelegten Gutachten der Agentur für Arbeit Mönchengladbach vom 14.7.2006 hervor, dass die von ihr behaupteten Beschwerden sie nicht daran hindern, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten, z.B. Bürotätigkeiten auszuführen. Die Antragstellerin hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, warum diese Einschätzung nicht zutreffen sollte, sodass ihre Behauptung einer noch weiter eingeschränkten Erwerbsfähigkeit unsubstantiiert ist und es der Einholung eines von der Antragstellerin beantragten gerichtlichen Gutachtens nicht bedarf. Die von der Antragstellerin nachgewiesenen Erwerbsbemühungen sind unzureichend.

Nach dem neuen, ab dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht genügt es zur Einschränkung der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin auf eine halbschichtige Tätigkeit nicht, dass ihr Sohn sich noch in der Grundschule befindet. Die Antragstellerin müsste des Weiteren dazu vortragen, dass es ihr auf Grund fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich sei, vollschichtig tätig zu sein, §§ 1569, 1570 Abs. 1 BGB. Jedoch sind nach dem neuen Recht Übergangsfristen zu gewähren, vgl. § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB. Da das neue Recht erst seit dem 1.1.2008 in Kraft ist, muss die Antragstellerin Gelegenheit haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen; nur dies entspricht der Billigkeit. Deshalb ist ihr für einen begrenzten Zeitraum ab Inkrafttreten des neuen Rechts weiterhin nur ein Erwerbseinkommen aus halbschichtiger Tätigkeit zu unterstellen. Das Gericht hält sechs Monate für ausreichend und angemessen, damit die Antragstellerin ihre Erwerbsbemühungen entsprechend ausdehnen kann.

Auf Grund der Vorqualifikation der Antragstellerin, der Art ihrer früheren Tätigkeit und der langen Zeit ohne Erwerbstätigkeit wird ein Stundenlohn von 10 EUR aus gering qualifizierter Tätigkeit angesetzt, bei 173,9 Stunden/Monat in vollschichtiger Tätigkeit. Bei Steuerklasse 1/0,5 Kinderfreibeträge ließen sich halbschichtig 657,10 EUR und vollschichtig 1.128,03 EUR netto erzielen.

Der Bedarf der Antragstellerin nach Trennung und Scheidung erhöht sich allerdings gegenüber dem Bedarf während des Zusammenlebens. Er entspricht dem notwendigen Selbstbehalt und beträgt bei (fiktiver) Erwerbstätigkeit 900 EUR. Er wäre somit aus einer vollschichtigen Tätigkeit zu decken; bei halbschichtiger Tätigkeit ergibt sich eine Bedarfslücke von 242,90 EUR. Diese ist geringer als der nach den ehelichen Lebensverhältnissen höchstens geschuldete Betrag von 560 EUR.

Der Antragsgegner ist auch in ausreichender Höhe leistungsfähig. Dabei kann offen bleiben, ob seine Behauptung zutrifft, er erziele aktuell aus seiner selbständigen Tätigkeit nur Negativeinkünfte. Wenn er durch diese Tätigkeit seinen eigenen Lebensbedarf nicht decken und seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen kann, ist er verpflichtet, sich um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen, die ihm dies erlaubt. Er hat weder Gründe vorgetragen, warum er sich um eine...

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