Bisherige Rechtslage:

§ 1378

Ausgleichsforderung

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.

Nach der Novellierung:

§ 1378 Abs. 2 BGB

Ausgleichsforderung

Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den hälftigen Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1378 Abs. 2 BGB um die Hälfte des dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrages.

Die gravierendste Änderung ist die komplette Neugestaltung des § 1378 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1384 BGB.

1. Ursprünglich war § 1378 Abs. 2 BGB das Stiefkind des Güterrechtes. Erst im Zuge der Fortbildungskurse zur Fachanwaltschaft wurde diese Vorschrift in der Praxis bekannt gemacht. So hat diese Norm immer mehr ihr Mauerblümchendasein abgestreift. Insbesondere bei länger dauernden Ehescheidungsverfahren mit einem Zugewinn im Verbund kann es trotz der Vorverlegung des Stichtages gem. § 1384 BGB vorkommen, dass bei einer entsprechenden Einwendung bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Zugewinnausgleich auf Null reduziert wird. Die herrschende Meinung[18] vertritt sogar die Ansicht, die Motive, welche zum Vermögensverlust geführt hat, seien völlig unerheblich. Die Norm sei zum Zwecke des Gläubigerschutzes aufgestellt. Daher sollen sogar illoyale Handlungsweisen ausreichend sein. Nach dieser Ansicht ist es daher sinnlos, eine Beweisaufnahme zur Frage, ob eine illoyale Vermögensverfügung vorgelegen hat oder nicht, durchzuführen. Die Tatsache, dass am Schluss des Ehescheidungsverfahrens nichts mehr vorhanden ist, soll ausreichend sein.

In der Literatur wurde versucht, durch verschiedene Lösungsmodelle dieses allgemein als unbefriedigend angesehene Ergebnis zu korrigieren. So wurde z.B. eine analoge Anwendung des § 1375 BGB vorgeschlagen.[19] Teilweise wurde angeregt, den Stichtag vorzuverlegen.[20] Bis zum heutigen Tage steht eine Entscheidung des BGH zu diesem Problemkreis aus. Entgegen der wohl herrschenden Meinung hat der BGH in der einzigen einschlägigen Entscheidung das Problem zwar gesehen. In diesem Urteil[21] hat er jedoch eine Stellungnahme ausdrücklich offen gelassen, "da hierüber nicht zu entscheiden sei".

Besonders unerquicklich ist das Ergebnis für den Zugewinnausgleichsberechtigten vor allen Dingen dann, wenn er noch vor Rechtskraft der Scheidung durch Arrest ein Sicherungsmittel erreicht hatte. Wegen der Akzessorietät bietet noch nicht einmal ein solches Sicherungsmittel einen hinreichenden Schutz. Die Sicherheit ist vielmehr freizugeben, wenn die Zugewinnausgleichsforderung letztendlich abgewiesen wird.[22]

2. Der Gesetzesentwurf macht nunmehr einen radikalen "Schnitt". Für die Berechnung und die Höhe des Zugewinnausgleichs wird abschließend § 1384 BGB (Rechtshängigkeit) heranzogen. Das einzige Korrektiv besteht darin, dass dem Verpflichteten die Hälfte seines Vermögens verbleiben muss. Sofern er sein Vermögen durch illoyale Vermögensverschiebungen in negativer Hinsicht manipuliert hat, kommt ihm eine derartige Erleichterung nicht zugute. Diese Einschränkung erfolgt zu Recht. Er ist nicht schutzwürdig.

3. Angesichts der in der Praxis auftauchenden problematischen Fälle erscheint es fraglich, ob mit dieser Initiative der Gesetzgeber nicht über das Ziel hinausschießt. Auch nach der Gesetzesnovelle bleibt es dabei, dass in Fällen der Scheidung der Zugewinnausgleichsanspruch regelmäßig erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens fällig wird (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Ausgangspunkt für die Kritik an der bisherigen Gesetzeslage war der Umstand, dass dem Zugewinnausgleichsschuldner die Möglichkeit eröffnet wurde, manipulativ und illoyal eine drohende Zugewinnausgleichsverpflichtung zu unterlaufen. Der Kern der bisherigen Regelung des § 1378 Abs. 2 BGB wurde demgegenüber bislang nie infrage gestellt. Nur für Ausnahmetatbestände wird er problematisiert.

Soll aber in jedem Fall der Verpflichtete das Risiko des Vermögensverlustes, welches bis zur Rechtskraft der Scheidung entsteht, alleine tragen? Soll er tatsächlich selbst dann noch in Anspruch genommen werden können, obwohl die Forderung erst später entsteht, zu diesem Zeitpunkt aber kein Vermögen mehr existiert? Von welchem Vermögen soll dann die Forderung beglichen werden? Man muss sich hierbei Folgendes vor Augen halten: Der Gesetzesgeber nimmt in Kauf, dass der Verpflichtete gar keinen Vermögenswert mehr hat, aus dem er die Forderung bestreiten kann. Andersartige Lösungen, die eine gerechte Interessenverteilung gewährleisten, sind durchaus denkbar. Dem Zugewinnausgleichsschuldner könnte man die Möglichkeit einer Einrede offen halten, sofern er darlegt und nachweist, dass der Vermögensverfall unverschuldet und von ihm nicht zu vertreten ist. Gelingt ihm der Nachweis, dass keine illoyale Handlung vorliegt, erscheint es vertretbar, das...

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