Bisherige Fassung:

§ 1379

Auskunftspflicht

(1) Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.

Nach der Novellierung:

§ 1379

Auskunftspflicht

Nach der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen sind Belege vorzulegen.

1. Unverständlicherweise war im bisherigen Zugewinnausgleichsrecht ein Beleganspruch nicht vorgesehen. Gerade dies wurde immer wieder beklagt.[5] Der Auskunftsberechtigte konnte daher nur die Richtigkeit der Auskunft glauben. Eine Überprüfung war allenfalls in der Zahlungsstufe möglich. Diese Ungereimtheit wird nunmehr beseitigt. Zum Umfang der Auskunfts- und Belegpflicht kann daher auf die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung verwiesen werden.[6]

2. Da nunmehr auch negatives Endvermögen und Anfangsvermögen den Zugewinnausgleich beeinflussen kann (s. unten IV), ist es nur folgerichtig (wenn auch vielleicht nicht richtig), die Auskunfts- und Belegverpflichtung nicht nur auf das Endvermögen, sondern auch auf das Anfangsvermögen zu erstrecken.

Ob sich diese Regelung in der Praxis bewähren kann, ist mehr als fraglich. Schon beim Endvermögen bereitet es vielen Mandanten Probleme, auf den Stichtag bezogen geeignete Belege vorzulegen. Diese Probleme werden bezüglich des Anfangsvermögens erheblich zunehmen. Erst recht wird dies bei einer länger dauernden Ehe der Fall sein. Liegt die Eheschließung und damit das Anfangsvermögen mehr als 10 Jahre zurück, wird wegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oftmals gar nicht mehr die Möglichkeit gegeben sein, noch Belege über einen damaligen Kontostand zu beschaffen. Auch bei der Bewertung von Firmen wird es Probleme geben. Normalerweise sind die 3 bzw. 5 Jahre, die vor dem Stichtag lagen, zur Bewertung des Anfangsvermögens heranzuziehen.[7] Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen werden aber vielfach gar nicht mehr existent sein. Die Gefahr besteht, dass ein scheidungsunwilliger Partner, welcher den Zugewinn in den Verbund aufnimmt, durch entsprechende Auskunfts- und Zwangsvollstreckungsanträge das Verfahren ungebührlich verzögert.

Darüber hinaus kann nach der Intention des Gesetzgebers ein noch höheres negatives Anfangsvermögen im Vergleich zu einem negativen Endvermögen den Zugewinnausgleich beeinflussen; es schmälert den Zugewinnausgleichsanspruch.[8] Ein Ehepartner, der dies erkennt, wird also auf jeden Fall versuchen, bezüglich des höheren negativen Anfangsvermögens zu "mauern". Er wird keine entsprechenden Auskünfte erteilen. Da der Gesetzgeber § 1377 Abs. 3 BGB nicht angetastet hat (im Zweifel stellt das Endvermögen den Zugewinn des Ehepartners dar), muss dies auch für den negativen Zugewinn gelten.

3. Gleichzeitig eröffnet sich damit ein Beweislastproblem. Derjenige Partner, der Zugewinnausgleich verlangt, war bislang für 3 von 4 Positionen darlegungs- und beweispflichtig:[9]

  • Für das Endvermögen des Gegners,
  • für sein eigenes Endvermögen,
  • für das eigene Anfangsvermögen
  • nicht aber für das Anfangsvermögen des Gegners.

Da gem. § 1377 Abs. 3 BGB im Zweifel das Endvermögen dem Zugewinn gleich zu setzen ist, wirkt sich für den Anspruchsteller das eigene (höhere) Anfangsvermögen anspruchserhöhend, das Anfangsvermögen des Gegners anspruchsmindernd aus. Für diesen anspruchsmindernden Sachverhalt trägt der Gegner die Beweislast.

Kompliziert wird die Beweissituation in besonderen Sachgestaltungen nach der geplanten Novellierung. Wenn der Anspruchsteller des Zugewinns nachweisen kann, dass das negative Anfangsvermögen der Gegenseite höher war als das negative Endvermögen (dieser also seine Schulden vermindert hat), wirkt sich dieser Sachverhalt anspruchsmindernd für den Gegner aus. Der Gegner hat aber gar kein Interesse daran, eine solche Anspruchsminderung vorzutragen, gilt für ihn doch § 1377 BGB. Wie soll im Übrigen ein Ehepartner nachweisen, dass der Partner damals ein höheres negatives Anfangsvermögen hatte? Dieses Dilemma in der Darlegungs- und Beweislast scheint bislang noch nicht erkannt zu sein.

[5] Vgl. z.B. Haußleiter/Schulz, Kap. I, Rn 476 mit zahlr. Nachw.; Empfehlung des 14. DFGT (AK Arbeitskreis 5), FamRZ 2002, 298.
[6] Vgl. z.B. OLG Köln FamRZ 2002, 236.
[7] Vgl. z.B. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1303; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763; OLG Hamm FamRZ 1983, 812.
[8] Vgl. unten IV 2 Beispielsfall 2.
[9] Vgl. BGH FamRZ 2005, 1660; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn 784.

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