1. Geht das Gericht auf den Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu Fragen von zentraler Bedeutung in seinen Entscheidungsgründen nicht ein, ist zu vermuten, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen und dadurch gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen hat (BGH FamRZ 2008, 673).
  2. Eine vor Eintritt in das Richteramt liegende politische Äußerung einer Richterin zur Stärkung weiblicher Interessen bei der nachehelichen oder nachpartnerschaftlichen Auseinandersetzung insbesondere um das Umgangsrecht mit den Kindern rechtfertigt dann die Besorgnis der Befangenheit für einen das Umgangsrecht erstrebenden Vater, wenn die Richterin sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht inhaltlich mit der damaligen Äußerung auseinandersetzt und sie im Rahmen von Eilentscheidungen zuvor das Umgangsrecht mit seinen Kindern mehr als ein Jahr ausgeschlossen hatte (OLG Bremen FamRZ 2008, 618).
  3. Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Der Abänderungskläger muss vielmehr geltend machen, dass er inzwischen die Arbeitsstelle aus anderen Gründen verloren hätte (BGH, Urt. v. 20.2.2008 – XII ZR 101/05).
  4. Die verfassungsrechtlich begründete Stellung des Verfahrenspflegers als Interessenvertreters des Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 1986, 871 = NJW 1986, 3129 f.; FamRZ 1999, 85, 87 f.) verbietet es, seine Rolle auf eine reine "Sprachrohrfunktion" im Hinblick auf den möglichen oder wirklichen Kindeswillen zu beschränken. Vielmehr hat er das Kind in jeder Lage des Verfahrens umfassend zu unterstützen und zu vertreten, um dessen Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geltend zu machen und es wirksam vor Schädigungen jeglicher Art im körperlichen und seelischen Bereich zu schützen. Es muss seiner Einschätzung vorbehalten bleiben, auf welche Weise er diese Aufgabe wahrnimmt; insbesondere kann ihm nicht vorgeschrieben werden, wie und in welchem Umfang er etwa das Ergebnis seiner Ermittlungen dem Gericht unterbreitet oder sonst die Interessen des Kindes wahrnimmt (AG Potsdam FamRZ 2008, 705).

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