1. Das Verhalten eines Vaters, der seine Einkommensverhältnisse verschleiert, um sich seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt zu entziehen, kann geeignet sein, dessen Verantwortungsbewusstsein für das Kind derart infrage zu stellen, dass ihm der bisher verbliebene Teil der elterlichen Sorge (auch noch) entzogen wird (OLG Köln FamRZ 2008, 636).
  2. Werden im Rahmen eines notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirksame Vereinbarungen beurkundet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgerechtserklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist; die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind vielmehr in §§ 1626b bis 1626d BGB abschließend geregelt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2008 – 8 UF 267/07).
  3.  Ein einjähriger Umgangsausschluss kann geboten sein, wenn der Vater das Kind durch seine Forderung nach einer Veränderung des dauernden Aufenthalts von der Mutter zu ihm in einen dauernden Loyalitätskonflikt bringt, der zu massiven psychischen Belastungen und somatischen Symptomen des Kindes führt, und wenn der Vater nicht bereit ist, seine Haltung durch Beratungshilfe zu überprüfen (OLG Nürnberg FamRZ 2008, 715).

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