1. Da die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern nur den Rechtsschutz im Verfahren ermöglichen soll, darf ein Prozesskostenhilfebeschluss jedenfalls dann nicht allein auf die Gründe eines zuvor ergangenen Urteils verweisen, wenn das in Bezug genommene Urteil die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung würdigt, die erst nach der Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe stattgefunden hat (BVerfG FamRZ 2008, 581).
  2. Prozesskostenhilfe ist für die gesamte Stufenklage einschließlich der Leistungsstufe zu bewilligen, wobei keine Bedenken bestehen, die Prozesskostenhilfe auf Grund summarischer Prüfung nach einem vorläufigen Streitwert der vorläufig errechneten Unterhaltsansprüche zu bewilligen (KG FamRZ 2007, 702).
  3. Dass das frühere gemeinsame Einfamilienhaus bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe für die Ehefrau Schonvermögen darstellt, während der Ehemann die eigenen Prozesskosten aus seinem Barvermögen tragen muss, weil dafür weit niedrigere Schonbeträge gelten, ist die gesetzliche Folge der von den Parteien gewählten Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleichsregelung und steht der Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Ehefrau in Raten unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen (AG Kandel FamRZ 2008, 613).
  4. Es kann der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei nicht vorgeworfen werden, dass sie nach der Trennung das Geld aus einem Hausverkauf nicht für das Scheidungsverfahren nebst Folgesachen zurücklegt, sondern für sich und ihre Tochter ein neues Heim aufbaut und einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Lebensstil pflegt (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 703).

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