1. Bei einer von einem Ehegatten allein getragenen Gesamtschuld sind Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts Berücksichtigung gefunden hat; anders ist es, wenn die alleinige Schuldentilgung bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt worden ist. Werden hingegen Unterhaltsansprüche durch den anderen Ehegatten nicht geltend gemacht, so ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB geschlossen werden kann. Auch aus der Einstellung der Verbindlichkeit in die Zugewinnausgleichsberechnung im Rahmen eines Vergleichs kann eine anderweitige Bestimmung nicht immer entnommen werden (BGH FamRZ 2008, 602 = FamRB 2008, 97 [Heinle] = MDR 2008, 390 = FuR 2008, 201).
  2. Erhebt der Berechtigte ausdrücklich Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung  nicht auf den Restanspruch (BGH FamRZ 2008, 675).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge