Damit steht der Grundsatz der Eigenverantwortung positivrechtlich fest, und Ausnahmen können und dürfen nicht dazu führen, das Regel/Ausnahme-Verhältnis umzudrehen.

Wenn also keine besonderen Umstände vorliegen, hat sich die Mutter ab dem Kindesalter von drei Jahren so behandeln zu lassen, als gehe sie einer Vollzeitbeschäftigung nach.

Wie ausgeführt, kommt es hierbei nicht darauf an, ob hierfür vernünftige Gründe sprechen oder es sinnvoll wäre, der Mutter noch einige Jahre Betreuung zuzugestehen, sei es alleine oder sei es neben der Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung.

Ausnahmen müssen wirklich "belegt" sein:

  • Das Kind leidet schwer unter der frischen Scheidung, war bislang nicht in Betreuung (wohl bis sechs Monate Übergang nur Halbtagsbeschäftigung).
  • Nach langjähriger (15-jähriger) Ehe, in der die Frau die Kinderbetreuung übernehmen sollte, soll das dreijährige Kind nicht ganztags betreut werden (wohl bis sechs Monate Übergang nur Halbtagsbeschäftigung).

Umgekehrt:

  • Das Kind ist sechs Jahre alt, war bis zur Einschulung bis 16 Uhr im Kindergarten, ein Hortplatz nach der Schule steht zur Verfügung (und die Ehe hat drei Jahre bestanden[9]). Folge: Entfall des Unterhaltsanspruchs wegen Eigenverantwortung auch bei "frischer" Scheidung.
[9] Bei kurzer Ehe wird i.d.R. sogar ein "abrupter Übergang" befürwortet: Weinrich-Klein, Kommentar FamR, 3. Aufl. 2008, § 1570 Rn 40.

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