Zu 3. (Unterhalt):

Tatbestand: Aus der Ehe ist der am 31.7.1996 geborene Sohn T P hervorgegangen, der im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt. Die Antragsgegnerin ist als MtA halbschichtig berufstätig.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Die Einkommensverhältnisse der Parteien hätten sich seit dem Trennungsunterhaltsverfahren nicht verändert. Zu einer Ausweitung ihrer Tätigkeit sei sie nicht verpflichtet.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung laufenden nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 730 EUR bis zum 3. eines Monats im Voraus zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor:

Angesichts der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn der Parteien könne die Antragsgegnerin vollschichtig arbeiten.

Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin Unterhaltsansprüche verwirkt, da sie in einer inzwischen gefestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen M lebe.

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