Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet.

Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller nur noch vorübergehend auf Grund von § 1570 BGB im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes die Leistung von Unterhalt verlangen. Grundsätzlich ist auf Grund des seit dem 1.1.2008 geltenden neuen Unterhaltsrechtes Betreuungsunterhalt nur während der ersten drei Lebensjahre eines gemeinsamen Kindes zu leisten. Dies folgt daraus, dass die Ungleichbehandlung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verfassungswidrig war, soweit das bisher geltende Recht zwischen unverheirateten und mit dem Kindesvater verheirateten betreuenden Müttern unterschieden hatte. Die gesetzliche Regelung ist so zu lesen, dass nunmehr in der Regel das Wahlrecht der Mutter, ob sie das gemeinsame Kind selbst betreut oder erwerbstätig ist, mit dem dritten Lebensjahr endet. Die Ausnahme ist, dass sie von der Aufnahme der Erwerbstätigkeit absieht, sofern Belange des Kindes entgegenstehen oder eine Fremdbetreuung nicht möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin gehalten, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Belange des Kindes oder unzulängliche Möglichkeiten der Fremdbetreuung stehen dem nicht entgegen. Der Sohn der Parteien (im Juli 2008 wird er zwölf Jahre alt) besucht die Realschule, im Anschluss daran den Hort, von dem er in der Regel nicht vor 16.30 Uhr nach Hause zurückkehrt. Zumindest besteht die Möglichkeit, dass T P bis zu diesem Zeitpunkt dort verbleibt. Ein besonderer Betreuungsbedarf auf Grund körperlicher oder geistiger Eigenheiten des Kindes ist nicht vorgetragen.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das neue Recht erst zum Jahresanfang in Kraft getreten ist. Dem Berechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen, in der er sich auf die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten einstellen und sich um einen adäquaten Arbeitsplatz bemühen kann. Von der Antragsgegnerin ist zu erwarten, dass sie entweder bei ihrem Arbeitgeber eine Vollzeitstelle übernimmt, sofern dort die Möglichkeit besteht, oder dass sie sich um einen anderen Arbeitsplatz bewirbt. Dazu ist ihr eine Frist von etwa einem Dreivierteljahr bis einschließlich Dezember 2008 einzuräumen. In dieser Zeit kann sie in dem Umfange wie bisher Betreuungsunterhalt geltend machen.

Der Unterhaltsanspruch ist allerdings zeitlich zu begrenzen bis zum Ablauf des Jahres 2009. Dies folgt aus den Vorschriften der §§ 1578b, 1579 BGB. Die Parteien haben sich im März 2006 getrennt. Seinerzeit hat die Antragsgegnerin eine Beziehung zu dem Zeugen M aufgenommen. Zumindest seit dem 1.7.2007 lebt die Antragsgegnerin unstreitig mit ihrem neuen Partner zusammen. Beim Fortbestand der Beziehung ist mit dem Ablauf des Jahres 2009 davon auszugehen, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen M eine feste Lebensgemeinschaft besteht, die einer Ehegemeinschaft gleichkommt. Eine Fortschreibung der Unterhaltspflicht über das Jahr 2009 hinaus erschiene grob unbillig.

Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Antragsteller dann auch unter der Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes nicht mehr zuzumuten, sich bei der Bemessung des Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen festhalten zu lassen. Vielmehr ist der angemessene Bedarf der Antragstellerin dann an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation zu orientieren. Dementsprechend beschränkt sich der Bedarf dann auf den Betrag, den sie aus eigener vollschichtiger Tätigkeit verdienen kann. Aufstockungsunterhalt kann dann nicht mehr gefordert werden.

Zwar ist es nicht auszuschließen, dass die Gemeinschaft der Antragsgegnerin und des Zeugen M auseinander bricht. In diesem Falle kann der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach der Vorschrift des § 1586a BGB wiederaufleben. Dies müsste dann allerdings die Antragsgegnerin darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Mitgeteilt von Klaus Walter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Düsseldorf

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