Einführung

Die FGG-Reform sieht eine vollständige Neukodifizierung des familiengerichtlichen Verfahrens vor. Die Vorschriften der ZPO sind nicht "1 zu 1" in das neue FamFG übernommen worden. Das FGG-Reformgesetz[2] hat vielmehr die Regelungen über das familiengerichtliche Verfahren im FamFG neu strukturiert und mit zahlreichen inhaltlichen Neuerungen versehen. Die bisher in der ZPO, dem FGG, der Hausratsverordnung und weiteren Gesetzen enthaltenen Bestimmungen werden künftig in einem Gesetz konzentriert. Als Folge werden sämtliche spezifisch familienverfahrensrechtlichen Vorschriften aus der ZPO gestrichen. Das Buch 6 der ZPO wird aufgehoben. Die Grundstruktur des familiengerichtlichen Verfahrens mit dem Verbundprinzip und der Unterscheidung zwischen FGG- und ZPO-Folgesachen bleibt indes erhalten. Das Verfahren in ZPO-Familiensachen, künftig Familienstreitsachen, richtet sich auch weiterhin nach den Vorschriften der ZPO.

Das FamFG differenziert bei den Familiensachen für die Anwendung der Verfahrensvorschriften zwischen

  • Familienstreitsachen,
  • Ehesachen,
  • den übrigen, reinen fG-Familiensachen.

    Diese Differenzierung ist in erster Linie im Buch 2, Abschnitt 1 FamFG, also in den §§ 111120 FamFG enthalten.

[2] BGBl. 2008 I, 2586.

I. Grundlagen

Buch 1 FamFG enthält die Allgemeinen Vorschriften, die für alle Rechtsbereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch für das Familienverfahren gelten. Die besonderen Regelungen über die Familiensachen befinden sich in Buch 2 FamFG. Nach einem Abschnitt 1 über die allgemeinen Vorschriften für alle Familiensachen enthalten die Abschnitte 2 bis 12 spezielle Vorschriften für die einzelnen Familiensachen.

1. Familiensachen

§ 111 FamFG beschreibt durch eine Aufzählung die einzelnen Arten von Familiensachen. Die Arten werden in der jeweils ersten Vorschrift des entsprechenden Abschnitts definiert. § 111 FamFG ist auch maßgeblich, wenn andere Gesetze (zum Beispiel das GVG) den Begriff Familiensache verwenden.[3] Familiensachen sind:

  • Ehesachen (einschließlich Scheidungs- und Folgesachen),
  • Kindschaftssachen,
  • Abstammungssachen,
  • Adoptionssachen,
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen,[4]
  • Gewaltschutzsachen,
  • Versorgungsausgleichssachen,
  • Unterhaltssachen,
  • Güterrechtssachen,
  • sonstige Familiensachen,
  • Lebenspartnerschaftssachen.
[3] BT-Drucks 16/6308, 223.
[4] Nach dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (BR-Drucks 635/08) wird § 111 Nr. 5 FamFG angepasst und die Bezeichnung "Ehewohnungs- und Haushaltssachen" statt der bisherigen Bezeichnung "Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen" erhalten.

2. Begriff der Familienstreitsachen

§ 112 FamFG umschreibt den Begriff der sog. Familienstreitsache. Im Wesentlichen, gleichwohl mit Abweichungen, ist der Begriff identisch mit den bisherigen ZPO-Familiensachen. Familienstreitsachen sind Teilbereiche von Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen sowie den vergleichbaren Lebenspartnerschaftssachen.[5] Da nur Teilbereiche der genannten Familiensachen Familienstreitsachen sind, sind die Definitionsnormen für Unterhaltssachen (§ 231 FamFG), Güterrechtssachen (§ 261 FamFG) und sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) zur Übersichtlichkeit zweigeteilt. In Abs. 1 werden jeweils die Verfahren genannt, die zu den Familienstreitsachen gehören.[6] In Abs. 2 werden jeweils die Verfahren genannt, die nicht zu den Familienstreitsachen gehören.[7]

Im Einzelnen gehören zu den Familienstreitsachen:

  • Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG[8]

    • Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen,
    • Verfahren, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen,
    • Verfahren, die die Ansprüche nach §§ 1615l, 1615m BGB betreffen;
  • Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG[9]

    • Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind;
  • sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG[10]

    • Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298, 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person betreffen,
    • Verfahren, die aus der Ehe herrührende Ansprüche betreffen,
    • Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen,
    • Verfahren, die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche betreffen,
    • Verfahren, die aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche betreffen;

    sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

Keine Familienstreitsachen sind – neben den fG-Familiensachen – die Ehesachen.

[5] § 112 Nr. 1, 2 FamFG enthält in Bezug auf die...

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