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FF 04_Sonderheft/2009, Familienstreitsachen – Ehesachen – fG-Familiensachen

Peter Fölsch
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Einführung

Die FGG-Reform sieht eine vollständige Neukodifizierung des familiengerichtlichen Verfahrens vor. Die Vorschriften der ZPO sind nicht "1 zu 1" in das neue FamFG übernommen worden. Das FGG-Reformgesetz[2] hat vielmehr die Regelungen über das familiengerichtliche Verfahren im FamFG neu strukturiert und mit zahlreichen inhaltlichen Neuerungen versehen. Die bisher in der ZPO, dem FGG, der Hausratsverordnung und weiteren Gesetzen enthaltenen Bestimmungen werden künftig in einem Gesetz konzentriert. Als Folge werden sämtliche spezifisch familienverfahrensrechtlichen Vorschriften aus der ZPO gestrichen. Das Buch 6 der ZPO wird aufgehoben. Die Grundstruktur des familiengerichtlichen Verfahrens mit dem Verbundprinzip und der Unterscheidung zwischen FGG- und ZPO-Folgesachen bleibt indes erhalten. Das Verfahren in ZPO-Familiensachen, künftig Familienstreitsachen, richtet sich auch weiterhin nach den Vorschriften der ZPO.

Das FamFG differenziert bei den Familiensachen für die Anwendung der Verfahrensvorschriften zwischen

  • Familienstreitsachen,
  • Ehesachen,
  • den übrigen, reinen fG-Familiensachen.

    Diese Differenzierung ist in erster Linie im Buch 2, Abschnitt 1 FamFG, also in den §§ 111–120 FamFG enthalten.

[2] BGBl. 2008 I, 2586.

I. Grundlagen

Buch 1 FamFG enthält die Allgemeinen Vorschriften, die für alle Rechtsbereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch für das Familienverfahren gelten. Die besonderen Regelungen über die Familiensachen befinden sich in Buch 2 FamFG. Nach einem Abschnitt 1 über die allgemeinen Vorschriften für alle Familiensachen enthalten die Abschnitte 2 bis 12 spezielle Vorschriften für die einzelnen Familiensachen.

1. Familiensachen

§ 111 FamFG beschreibt durch eine Aufzählung die einzelnen Arten von Familiensachen. Die Arten werden in der jeweils ersten Vorschrift des entsprechenden Abschnitt...

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