§ 119 FamFG enthält Abweichungen für die einstweilige Anordnung in Familienstreitsachen und ermöglicht die Anordnung eines Arrests in diesen Sachen.
Nach § 119 Abs. 1 S. 1 FamFG sind in Familienstreitsachen grundsätzlich die Vorschriften des FamFG AT (§§ 49–57 FamFG) über die einstweilige Anordnung anzuwenden. Bei einstweiligen Anordnungen in Familienstreitsachen i.S.v. § 112 Nr. 2, 3 FamFG (Teile von Güterrechtssachen, sonstigen Familiensachen und den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen) gilt zusätzlich die Schadensersatzpflicht entsprechend § 945 ZPO (§ 119 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen (§ 119 Abs. 2 S. 1 FamFG). Insoweit gelten die §§ 916–934 und die §§ 943–945 ZPO entsprechend (§ 119 Abs. 2 S. 2 FamFG). Da das FamFG an keiner Stelle auf die §§ 935–942 ZPO verweist, ist eine einstweilige Verfügung im Anwendungsbereich des FamFG ausgeschlossen.[38] Sie ist damit auch nicht ausnahmsweise in Unterhaltssachen möglich.[39] Das FGG-Reformgesetz hat nicht die Streitfrage entschieden, in welcher Form der einstweilige Rechtsschutz im Rahmen des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB erfolgt.[40] Jedoch wird im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts[41] der § 1389 BGB aufgehoben. Dann wird eine direkte Sicherung des künftigen neuen Zugewinnausgleichsanspruchs im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Arrest ermöglicht.[42]
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