Ehesachen werden nur auf Antrag eingeleitet (§ 124 FamFG). Durch den Verweis in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gilt ansonsten die ZPO, deren weitreichende Dispositionsmöglichkeiten aus den oben genannten Gründen wiederum durch § 113 Abs. 4 FamFG eingeschränkt werden, so dass nach Nr. 2 Antragsänderungen von den Voraussetzungen des § 263 ZPO befreit sind und nach Nr. 6 ein Anerkenntnis des Antragsgegners keinen Anerkenntnisbeschluss zur Folge haben kann. Die Rücknahme eines Scheidungsantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO ist bis zur mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich.[15] Ebenso ist ein Verzicht auf den Scheidungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2, 306 ZPO möglich.[16] Vergleiche sind nur dort möglich, wo die Dispositionsfreiheit besteht, wobei die Scheidung selbst nicht durch Vergleich herbeigeführt werden kann.[17] Da die Beteiligten über die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens disponieren können, dürften übereinstimmende Erledigungserklärungen möglich sein. Bei Tod eines Ehegatten nach Anhängigkeit eines Antrags und vor Rechtskraft der Endentscheidung tritt Erledigung nach § 131 FamFG ex lege ein, so dass es in diesem Fall keiner Erledigungserklärungen bedarf.[18] Ist der Antragsteller säumig, gilt nach § 130 Abs. 1 FamFG eine Fiktion der Rücknahme des Scheidungsantrags.[19] Ist demgegenüber der Antragsgegner säumig, so kann keine Säumnisentscheidung gegen ihn und auch keine Entscheidung nach Aktenlage ergehen (§ 130 Abs. 2 FamFG). Da nach § 113 Abs. 4 Nr. 5 FamFG der § 138 Abs. 3 ZPO nicht gilt, bleiben die Scheidungsvoraussetzungen streitig, so dass das Gericht von Amts wegen ermitteln und dann auch zu einer Entscheidung kommen kann.[20] Die Anhörung des Antragsgegners nach § 128 FamFG kann erzwungen werden.[21]
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