BGH, Beschl. v. 31.1.2024 – XII ZB 343/23

a) Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings.

b) Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – XII ZB 389/22

Zur Behandlung geringfügiger Anrechte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Versorgungsausgleich.

BGH, Beschl. v. 31.1.2024 – XII ZB 259/23

Vom Vorliegen eines Härtefalls i.S.v. § 27 VersAusgIG ist bei vermögenden Ehegatten erst dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8.4.2015 – XII ZB 428/12, FamRZ 2015, 1001 Rn 21 m.w.N.).

(red. LS)

BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 140/22

a) Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.

b) Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31.8.2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen – beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG – nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den "einbezogenen Anrechten" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.6.2015 – XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.2.2024 – 11 UF 891/23

1. Die Durchführung der externen Teilung "nach Maßgabe" einer Teilungsordnung des Quellversorgungsträgers stellt einen Eingriff in die Rechtsstellung des Zielversorgungsträgers dar, weil die Teilungsordnung Anordnungen über die Berechnung des konkreten Zahlbetrags enthalten kann.

2. Bei einer konventionellen Rentenversicherung kann bei gewöhnlicher Verfahrensdauer die Verzinsung des gesamten Ausgleichswerts mit dem Garantiezins angeordnet werden, auch wenn hierin an sich nicht zu verzinsende Überschussanteile und Bewertungsreserven enthalten sind.

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