Das Amtsgericht Köln hat in seiner Entscheidung die Aufhebung der Bestellung der Verfahrensbeiständin gem. § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG wie folgt begründet:

Zitat

"Die Fortführung des Amtes würde die Interessen des Kindes gefährden, nachdem die Verfahrensbeiständin aus nicht näher dargelegten Gründen und unter Außerachtlassung der bisherigen Dauer des Verfahrens kurzfristig angekündigt hat, zu dem anberaumten Verhandlungs-/Anhörungstermin am 21.2.2023 nicht zu erscheinen."

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