Diese Zurückhaltung, die von den Familiengerichten völlig zu Recht geübt wird, ist denn auch der Grund dafür, dass es nur verhältnismäßig wenige, veröffentlichte Entscheidungen gibt, in denen auf eine Ablösung des Verfahrensbeistands erkannt wurde. Unter der Geltung von § 158 FamFG wurde das etwa vom Oberlandesgericht Karlsruhe[18] entschieden in einem Fall, in dem die Verfahrensbeiständin, nach dem es aus Anlass eines begleiteten Umgangskontaktes zwischen ihr und der sehr aufgeregten Mutter zu einer "Rangelei" gekommen war und die Verfahrensbeiständin aufgrund dieses Vorfalls gegen die Mutter Strafanzeige wegen Körperverletzung und Nötigung erstattet hatte. Das Strafverfahren gegen die Mutter wurde vom Amtsgericht zwar nach § 153a StPO eingestellt, aber im Strafprozess soll deutlich geworden sein, dass die Vorwürfe der Verfahrensbeiständin sich durch einen "besonderen Belastungseifer" auszeichneten und sie "maßlose und substanzlose Behauptungen" aufgestellt haben soll: Daraus sei zu schließen, dass zwischen ihr und der Mutter beidseits unüberbrückbare, im Persönlichen begründete Differenzen bestünden, die eine fortgesetzte, am Kindeswohl orientierte Wahrnehmung der Kindesinteressen, insbesondere auch die Durchführung der im Kindeswohl liegenden Gespräche der Verfahrensbeiständin mit den Eltern, unmöglich erscheinen ließen mit der Folge, dass die Verfahrensbeiständin aus objektiven Gesichtspunkten von ihrem Amt zu entbinden sei.

[18] Beschl. v. 1.8.2013 – 5 UF 62/13, FamRZ 2014, 1136.

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