Nach dem Eckpunktepapier ist weiter vorgesehen, dass getrennt lebende Eltern auch bei gemeinsamem Sorgerecht Entscheidungen für ihre Kinder in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen können, solange sich die Entscheidung auf ihren Betreuungszeitraum beschränkt.[93] Der aktuell geltende § 1687 BGB sieht nur denjenigen Elternteil als alleinentscheidungsbefugt an, in dessen Obhut sich das Kind nach der Trennung befindet, dem also der Schwerpunkt der Betreuung obliegt. Der andere Elternteil ist nur zu Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung befugt.

Diese geplante Änderung des § 1687 BGB ist grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere bei einer Betreuung des Kindes im symmetrischen Wechselmodell hält das geltende Recht aktuell keine passende Regelung bereit. § 1687 BGB greift nicht, weil sich das Kind bei keinem bzw. jedenfalls nicht nur bei einem Elternteil in der Obhut befindet, über die analoge Anwendung des § 1687 BGB herrscht Uneinigkeit.[94] Beiden Elternteilen daher unabhängig von der konkret praktizierten Betreuungsform die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zuzubilligen, ist durchaus interessengerecht. Dies schließt Konflikte und sich widersprechende Entscheidungen nicht aus. Dann ist aber ohnehin das gemeinsame Sorgerecht aufzulösen mit der Folge, dass der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil nach § 1687a BGB nur noch Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung treffen kann.

Allerdings sollte der Gesetzgeber die vorgesehene Begrenzung auf Entscheidungen, die nur die eigene Betreuungszeit des entscheidenden Elternteils betreffen, fallen lassen. Diese Abgrenzung dürfte im Regelfall nicht treffsicher gelingen und birgt daher mehr Konfliktpotential als sie Streit vermeidet. Es gilt dasselbe wie bei § 1687b BGB.

[93] S. 10 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[94] Vgl. Staudinger/Dürbeck, § 1684 Rn 261 ff. m.w.N.

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