Im Grundsatz erscheint es sinnvoll, (Wunsch-)Eltern bereits vor der Zeugung des Kindes die Möglichkeit einzuräumen, Absprachen hinsichtlich ihrer künftigen Elternstellung zu treffen. Es besteht insbesondere in den Fällen der Samenspende ein nachvollziehbares Bedürfnis nach Rechtsicherheit, und zwar schon vor und nicht erst nach der Zeugung des Kindes.[57]

Gibt es neben der Geburtsmutter noch zwei weitere genetische Elternteile, sollten beide genetischen Eltern der Elternschaftsvereinbarung zustimmen müssen. Das Eckpunktepapier enthält hierzu keine Ausführungen.

Keine Ausführungen enthält das Eckpunktepapier auch dazu, wie Wirksamkeitsmängel der Elternschaftsvereinbarung verfahrensrechtlich geltend zu machen sind. Das derzeitige Recht lässt eine Überprüfung möglicher Unwirksamkeitsgründe einer Anerkennung oder Zustimmung sowohl inzident als auch im Rahmen eines speziellen abstammungsrechtlichen Feststellungsverfahrens (vgl. § 169 Nr. 1 2. Hs. FamFG) zu.[58] Der Entscheidung im Feststellungsverfahren kommt Wirkung für und gegen alle entsprechend § 184 Abs. 2 FamFG zu.[59]

Es erscheint sinnvoll, auch in Bezug auf die Elternschaftsvereinbarung eine inzidente Prüfung ebenso wie ein spezielles abstammungsrechtliches Feststellungsverfahren zuzulassen. Letzteres sollte Wirkung für und gegen alle haben, damit es nicht zu mehrfachen Beweiserhebungen über etwaige Mängel der Elternschaftsvereinbarung oder widersprechenden Entscheidungen kommt.

[57] S. 5 FAQ zum Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[58] BeckOGK-BGB/Balzer, § 1598 Rn 67.
[59] BeckOGK-BGB/Balzer, § 1598 Rn 67.

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