Das Eckpunktepapier schlägt weiter vor, dass während eines laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann ausgeschlossen sein soll. Nur dann, wenn die leibliche Vaterschaft des Anerkennenden nachgewiesen wird, soll diese Sperrwirkung nicht gelten.[38]

Das Eckpunktepapier greift damit Ausführungen des BVerfG auf, nach denen dem leiblichen Vater die Erlangung der Vaterstellung nicht grundsätzlich dadurch versperrt werden darf, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkennt.[39] Ein solcher Fall tritt zwar nur dann ein, wenn der anerkennende Mann zugleich eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat, weil nur dann die Anfechtung der während des Feststellungsverfahrens begründeten Vaterschaft durch den genetischen Vater nicht zulässig ist (§ 1600 Abs. 2 BGB). Gleichwohl ist die über diese Fälle hinausgehende geplante Regelung sinnvoll.[40] Sie wirkt zu Obstruktionszwecken abgegebenen Sperranerkennungen entgegen. Denn das Feststellungsverfahren wäre bei einer Anerkennung jedenfalls zu beenden und es müsste ein Anfechtungsverfahren eingeleitet werden.

Die vorgesehene Ausnahme für Fälle, in denen die leibliche Vaterschaft des Anerkennenden nachgewiesen wird, erscheint demgegenüber zweifelhaft und dürfte sich in der Praxis als eher streitanfällig erweisen. Es wird absehbar zu Auseinandersetzungen darüber kommen, ob die leibliche Vaterschaft gegenüber dem Standesamt ausreichend nachgewiesen wurde und damit die Anerkennung überhaupt wirksam ist. Vorzugswürdig erscheint es daher, von dieser Ausnahme Abstand zu nehmen.

[38] S. 9 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[40] Kritisch hingegen die Stellungnahme 9/24 des DAV zum Eckpunktepapier, S. 4.

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