1. Eine verpflichtende Videoverhandlung in allen Familiensachen lehnt der DFGT e.V. ab (AK 7).
2. § 158c Abs. 1 FamFG ist um einen S. 4 des Inhalts zu ergänzen, dass Verfahrensbeiständen bei beruflicher Ausübung Dolmetscher- und Reisekosten gesondert zu erstatten sind, wobei die Hinzuziehung eines Dolmetschers der gerichtlichen Zustimmung bedarf (AK 19).
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