1. Zur Steigerung der Akzeptanz der Sorgevollmacht im Rechtsverkehr soll bei der Beratung oder Protokollierung auf deren äußere Form geachtet werden, z.B. durch eine öffentliche Beglaubigung durch Notar/-innen (§ 129 BGB) oder gerichtliche Protokollierung gem. § 127a BGB, verbunden mit einem gesonderten Auszug des Terminvermerks mit großem Rubrum (AK 8).

2. Ein von häuslicher Gewalt betroffener Elternteil soll – auch unter Berücksichtigung der verstärkt in das Bewusstsein zu bringenden sog. Istanbul-Konvention – im gerichtlichen Verfahren nicht in der (zusätzlichen) Notwendigkeit stehen, weitere Gründe gegen eine Sorgevollmacht vorzutragen (AK 8).

3. Bei der Auswahl des Vormunds ist vorrangig die Eignung von Personen nach § 1774 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu prüfen. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger (§ 1776 BGB) bestellt wird. Nur bei ihrem Fehlen sind Personen nach § 1774 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB in Betracht zu ziehen (AK 16).

4. Die Führung der Vormundschaft zum Wohl des Mündels (§ 1779 Abs. 1 a.E. BGB) verlangt die Orientierung der Eignungsprüfung auch an den Kriterien von § 1778 Abs. 2 BGB (AK 16).

5. Bei einem Missbrauchsverdacht (z.B. einschlägigen Vorstrafen/ Kinderaussagen) ist im familiengerichtlichen Verfahren in besonderen Fällen die Einholung von Vor- oder Ergänzungsgutachten (psychiatrisches Gutachten, Prognosegutachten, aussagepsychologisches Gutachten) zur Verifizierung der Vorwürfe notwendig. Familienpsychologische Gutachten sollen in solchen Fällen unter Berücksichtigung der Vorgutachten (psychiatrisch, aussagepsychologisch, Prognose) erstellt werden. Bei der Auswahl der Sachverständigen ist auf eine fundierte Fachkompetenz zu achten, z.B. https://www.rechtspsychologen-register.de (AK 18).

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