1. Es soll eine Informations-/Mitteilungspflicht des Verwaltungsgerichts an das Familiengericht in jugendhilferechtlichen Verfahren mit kinderschutzrechtlichem Hintergrund eingeführt werden (insbesondere Rechtsbehelfe gegen Inobhutnahme) (AK 6).

2. Es soll geprüft werden, ob das bestehende Nebeneinander der Zuständigkeiten von Familien- und Verwaltungsgericht sowie die fehlende Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt sinnvoll sind (AK 6).

3. Der Katalog des § 59 SGB VIII sollte dahingehend ergänzt werden, dass die öffentliche Beglaubigung von Sorgerechtsvollmachten auch durch das Jugendamt erfolgen kann (AK 8).

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