1. Die Praxis der Bestellung von Verfahrensbeiständen sollte insbesondere hinsichtlich deren Qualifikation durch die Landesjustizverwaltungen evaluiert werden (AK 1).

2. Richterliche Fortbildungen sollen möglichst niedrigschwellig angeboten werden (bspw. In-House, online) und sich ausdrücklich auch an Teilzeitkräfte richten (AK 1).

3. Der Qualifikationsstand der Familienrichter muss evaluiert werden (AK 1).

4. Der Schutz von Kindern vor Gefahren im Netz erfordert eine präventive Aufklärung für Eltern, Kinder und Jugendliche sowie eine verpflichtende Fortbildung für die in § 4 KKG genannten Professionen durch Inanspruchnahme externer Experten für den Bereich "Gefahren durch die Nutzung digitaler Medien" und die Bereitstellung hierfür notwendiger finanzieller Mittel (AK 4).

5. Elternarbeit – speziell in Kinderschutzverfahren – muss fester Bestandteil des Studiums Soziale Arbeit sein (AK 5).

6. Für eine tatsächlich inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe bedarf es multi-disziplinärer Fachkompetenzen und eines Bewusstseins für Belange und Leistungsansprüche der Menschen mit Behinderungen, was umfassende Ausbildungs-, Fortbildungs- und Qualifikationsangebote erforderlich macht (AK 20).

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