I. Unterhaltsrecht

Der Trennungsunterhalt sollte für ehevertragliche Vereinbarungen geöffnet werden, z.B. durch eine zeitliche Beschränkung des Verzichtsverbots (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 BGB) auf drei Jahre ab der Trennung. Die Vereinbarung bedarf der Form des § 1585c BGB und muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (AK 15).

II. Versorgungsausgleich

1. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, die Einbeziehung von Anrechten, die im Verfahren zum Wertausgleich bei der Scheidung vergessen, übersehen oder verschwiegen worden sind, in den Wertausgleich nach der Scheidung zu ermöglichen (AK 2).

2. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 17 und 45 VersAusglG nicht auf "Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes" zu beschränken, sondern auf alle "Anrechte der betrieblichen Altersversorgung" zu erstrecken (AK 2).

3. Die Grundrente soll im Versorgungsausgleich überhaupt nicht berücksichtigt werden (Abschaffung des § 120f II Nr. 3 SGB VI) (AK 2).

4. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, einen Vertretungszwang (unter Einschluss der nach dem RDGEG zugelassenen Personen) im Versorgungsausgleich in gerichtlichen Verfahren, insbesondere in Verfahren zum schuldrechtlichen Ausgleich gem. § 20 VersAusglG und in Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG bzw. § 225 FamFG, einzuführen (AK 2).

5. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich für die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten in den Bundes- und Landesgesetzen sollen dahin geändert werden, dass Abschläge wegen vorzeitigen Ruhestands der ausgleichspflichtigen Person nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nur auf das gekürzte Anrecht vorgenommen werden (AK 2).

III. Kindschaftsrecht

1. Es soll eine Informations-/Mitteilungspflicht des Verwaltungsgerichts an das Familiengericht in jugendhilferechtlichen Verfahren mit kinderschutzrechtlichem Hintergrund eingeführt werden (insbesondere Rechtsbehelfe gegen Inobhutnahme) (AK 6).

2. Es soll geprüft werden, ob das bestehende Nebeneinander der Zuständigkeiten von Familien- und Verwaltungsgericht sowie die fehlende Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt sinnvoll sind (AK 6).

3. Der Katalog des § 59 SGB VIII sollte dahingehend ergänzt werden, dass die öffentliche Beglaubigung von Sorgerechtsvollmachten auch durch das Jugendamt erfolgen kann (AK 8).

IV. Verfahrensrecht

1. Eine verpflichtende Videoverhandlung in allen Familiensachen lehnt der DFGT e.V. ab (AK 7).

2. § 158c Abs. 1 FamFG ist um einen S. 4 des Inhalts zu ergänzen, dass Verfahrensbeiständen bei beruflicher Ausübung Dolmetscher- und Reisekosten gesondert zu erstatten sind, wobei die Hinzuziehung eines Dolmetschers der gerichtlichen Zustimmung bedarf (AK 19).

V. Internationales Privat- und Verfahrensrecht

1. Angesichts der Zunahme außergerichtlicher Ehescheidungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel IIb-Verordnung wird dem Gesetzgeber empfohlen, deren Anerkennungsfähigkeit neu zu regeln (AK 14).

2. Die vorgerichtliche Vorbereitung und Prüfung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe in Rückführungsverfahren nach dem HKÜ kann zu misslichen und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen führen. Dem Gesetzgeber wird empfohlen, dem Beschleunigungsgrundsatz in Rückführungsverfahren nach dem HKÜ – nicht nur im Anwendungsbereich der Brüssel IIb-Verordnung – auch schon vor Antragstellung bei Gericht Rechnung zu tragen, z.B. durch Rücknahme des Vorbehalts nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ i.V.m. Art. 42 HKÜ (AK 14).

3. Eine rechtskräftige Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ ist nicht in einem Erkenntnisverfahren abänderbar. Dennoch wird dem Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung im IntFamRVG empfohlen (AK 14).

VI. Berufsrecht der Richter

1. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, festzuschreiben, dass Familienrichter einen Anspruch auf Fortbildung haben. (AK 1).

2. Die in einigen Bundesländern bereits gesetzlich verankerte Fortbildungspflicht für Familienrichter sollte in allen Bundesländern eingeführt werden (AK 1).

VII. Leihmutterschaft

Sollte das strikte Verbot der Leihmutterschaft aufgehoben werden, sind familienrechtliche Änderungen erforderlich (AK 10).

Autor: Andreas Frank

Mitgeteilt von DirAG Andreas Frank, Cuxhaven

FF 4/2024, S. 158 - 160

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