Der Beschwerdeführer ist nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG verpflichtet, den gestellten Beschwerdeantrag inhaltlich zu begründen. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, der nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend anwendbar ist, muss die Beschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben.[38]

Stolperfalle:

Hat das Erstgericht die Abweisung eines Antrags auf mehrere, voneinander unabhängige und selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung jede tragende Erwägung angreifen. Der BGH[39] verlangt, dass die Rechtsmittelbegründung geeignet ist, die gesamte angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Eine Heilung von Begründungsmängeln ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr möglich.[40]

Wird z.B. vom Familiengericht ein Unterhaltsantrag wegen fehlender Bedürftigkeit, fehlender Leistungsfähigkeit und Verwirkung abgelehnt, muss mit der Beschwerde vorgetragen werden, dass Bedürftigkeit eben doch besteht, Leistungsfähigkeit vorhanden ist und der Anspruch auch nicht verwirkt wurde.[41]

[38] BGH FamRZ 2021, 1399; FamRZ 2017, 885.
[40] BGH FamRZ 2022, 201.
[41] Roßmann, Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, 6. Aufl. 2023, Rn 329.

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