BVerfG, Beschl. v. 10.11.2022 – 1 BvR 1496/22

Eine erneute Kindeswohlprüfung findet im Vollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise statt, beispielsweise dann, wenn der titulierte Umgang offenkundig mit einer Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB verbunden wäre.

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