Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer Entscheidung vom 6.4.2022[23] mit der Auseinandersetzung einer Immobilie nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu befassen. Der Fall weist auf den ersten Blick eine starke Einzelfallprägung auf. Die abgehandelten Umstände folgen jedoch übergeordneten Grundsätzen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und lohnen gleichzeitig den Blick auf die Rechtslage bei Ehegatten: zunächst war die nichteheliche Lebensgemeinschaft an sich bereits streitig: von F behauptet, wurde sie von M bestritten. Die Parteien erwarben während ihrer nichtehelichen Beziehung zu gemeinsamem Eigentum je zur Hälfte, um es mit einem Haus zu bebauen und dieses zu bewohnen. Den Kaufpreis von 92.000 EUR zahlte M an den Verkäufer voll und gewährte F ein Darlehen in Höhe des Hälftebetrages (46.000 EUR). Das Bauvorhaben wurde bankfinanziert. Nach dem Baubeginn entzweiten sich die Parteien. F führte es allein zu Ende, investierte zusätzlich und nutzt die Wohnimmobilie allein. Die Parteien hatten zunächst erwogen, die Hälfte des M auf F zu übertragen gegen Zahlung von 46.000 EUR und Rückzahlung des von M der F gewährten Darlehns. Zur vorgesehenen notariellen Beurkundung kam es jedoch nicht, weil M damit letztlich doch nicht einverstanden war. Stattdessen ergab sich Folgendes: F plädierte auf den Abschluss einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, kündigte diese und forderte M auf, ihr dessen Grundstückshälfte zu übertragen. Die Rückzahlung des Darlehens an M verweigerte sie und rechnete mit einem Gegenanspruch mit den von ihr getragenen Handwerkerleistungen aus ihren Investitionen auf. Eine solche Verrechnungsmöglichkeit sei vereinbart worden. Ferner berief sie sich auf eine mündliche Vereinbarung zur Auseinandersetzung der Gesellschaft, wonach M seine Hälfte Zug um Zug gegen 92.000 EUR an sie zu übertragen habe. Zusammenfassend wollte F als Eigentümerin des ganzen Grundstücks werden und an M nichts dafür zahlen. M beantragte Klagabweisung, kündigte das Darlehen und erhob Widerklage auf Rückzahlung der Valuta von 46.000 EUR, wobei er die von F behaupteten Abreden insgesamt bestritt. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos und M obsiegte jeweils mit seiner Widerklage.

Zu den Gründen der Entscheidung:

Die von F behaupteten – von M bestrittenen – Abreden seien formnichtig und unwirksam (§§ 311b Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB). Dies ergebe sich zunächst für die behauptete Verpflichtung des M, F seine Grundstückshälfte zu übertragen. Deshalb kam es auf die Richtigkeit dieser Behauptung nicht an.

Auch sei die Berufung des M auf die Formnichtigkeit nicht etwa deshalb treuwidrig, weil die Parteien diese kannten. Sie hatten nicht nur den gemeinsamen Grundstückserwerb beurkunden lassen, sondern dies auch für die Auseinandersetzung vorgesehen. Die Nichtigkeit der Vereinbarung sei für F auch angesichts der von ihr getätigten Investitionen nicht unzumutbar (Verweis des OLG auf BGH NJW 1973, 1455; 1969, 1167 u.a.).

Auch eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts hätten die Parteien nicht gegründet, ausdrücklich ohnehin nicht und auch nicht konkludent. Der herrschenden Meinung folgend – die uneingeschränkt auch für Ehegatten gilt[24] – scheide eine Beziehung aus, wenn ihr Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung hinausgehe (ergänzender Hinweis des Verfassers: keine Innengesellschaft auch dann, wenn kleinere Teilflächen des Hauses vermietet sind;[25] keine konkludente Ehegatteninnengesellschaft auch unter dem Gesichtspunkt der Alterssicherung durch mietfreies Wohnen;[26] keine konkludente Ehegatteninnengesellschaft auch bei Anmietung der Ehewohnung[27]). Das Ergebnis folgt aus dem Erfordernis eines kongruenten subjektiven Tatbestands, der bei konkludentem Vertragsschluss durch Indizien ermittelt werden muss und ausscheidet, wenn der Sachverhalt eine andere Willensrichtung ergibt: die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa bei Familienheim; nur eines von Beiden, die sich gegenseitig ausschließen, kann vorgelegen haben).

Im Übrigen, so das Oberlandesgericht ergänzend, hätte eine Auseinandersetzung der Innengesellschaft mit Übertragung der Grundstückshälfte ebenfalls die notarielle Beurkundung erfordert. Dies ist für sich gesehen richtig, erlaubt jedoch folgenden ergänzenden Hinweis: Ein Merkmal der konkludenten Innengesellschaft – neben dem Umstand, dass sie keine Vertretung und Geschäftsführung hat, nicht nach außer auftritt, ist, dass sie kein Gesamthandsvermögen bildet.[28] Letztlich spricht aber auch die Bildung einer Bruchteilsgemeinschaft nicht unbedingt für die Möglichkeit einer Innengesellschaft, da dort das gesamte Vermögen dinglich allein dem einen Ehegatten zugeordnet ist und das auch nach Beendigung der Gesellschaft so bleibt mit der Folge, dass lediglich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch entsteht (als Zahlungsanspruch).[29] Die Gründung einer Innengesellschaft mit im Grundbuch eingetragenem Bruchteilseigentum gibt insofern keinen Sinn. Die Gründung einer Auße...

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