Mit dem bereits oben zu § 266 FamFG erwähnten Beschl. v. 17.2.2022[13] hat das OLG Stuttgart entschieden, dass bei Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft vereinbarte freie Entnahme im Zweifel auf einer konkludenten Vereinbarung beruhen, wonach es nach dem Ende der Gesellschaft bei der bis dahin erfolgten Entnahmepraxis verbleibt und kein Ausgleich entsprechend einer hälftigen Gewinnbeteiligung erfolgt. Dies gelte jedoch nur für die Zeit bis zur Trennung der Eheleute. Ab der Trennung bestehe kein Anlass mehr für die Vermutung einer abweichenden Vereinbarung über die Gewinnverteilung. Vielmehr sei ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Grundregel der hälftigen Beteiligung am Gewinn/Verlust gem. § 722 Abs. 1 BGB einschlägig ist. Soweit ein Ehegatte/Gesellschafter nach der Trennung mehr entnommen hat, als seinem Gewinnanteil entsprach, hat ein Ausgleich zu erfolgen.

[13] OLG Stuttgart FamRZ 2022, 1270, dazu Herr, FF 2022, 450.

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