Das Oberlandesgericht Stuttgart hat – wie die Vorinstanz – das Streitverfahren von Ehegatten über die Auseinandersetzung von deren BGB-Außengesellschaft stillschweigend als sonstige Familiensache behandelt.[4] Sie lebten seit dem 9.9.2016 getrennt. Die Kündigung der Gesellschaft erfolgte durch M am 16.2.2017 (zeitlicher Zusammenhang und Erheblichkeit des Anspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs).

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Zuständigkeit nach § 266 FamFG bei einer ausdrücklich abgeschlossenen BGB-Außengesellschaft schon in einer früheren Entscheidung angenommen, auch wenn diese erst nach der Trennung, aber zum Zweck der Vermögensentflechtung gegründet wurde.[5]

Die Geltendmachung des Schutzes des Mitbesitzes an der Ehewohnung nach §§ 861 Abs. 1, § 1353 BGB ist sonstige Familiensache i.S.v. § 266 FamFG. Dieser Anspruch kann auch dann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen nach § 1361b FamFG nicht vorliegen. Insbesondere kommt es beim Besitzschutz wie auch bei § 1353 BGB nicht auf eine unbillige Härte an. Im aktuellen vom OLG Celle entschiedenen Fall[6] war der Ehegatte der gemeinsam gemieteten Wohnung verwiesen und ihm der erneute Zutritt verweigert worden. In der aktiven Parteirolle kann daher – je nach Sachverhalt – das Vorgehen aus §§ 861 Abs. 1, 1353 BGB eine gute Alternativstrategie sein, für auch nicht das Amtsverfahren nach §§ 200 ff. FamFG, sondern das Parteiverfahren gilt.

Was Ehewohnungsverfahren betrifft, endet die Sperrwirkung des § 1568a BGB nach rechtskräftiger Scheidung und liegt damit keine Familiensache mehr vor.[7] Dies sollte ab dann auch für Verfahren aus §§ 861 Abs. 1, 1353 BGB gelten.

Ebenfalls das OLG Celle hat in einem Vollstreckungsgegenverfahren darauf erkannt, dass die Ehefrau zu räumen hat, wenn die Immobilie im Alleineigentum des Ehemannes steht und die Ehefrau sich in einem Vergleich eines Gewaltschutzverfahrens zur Räumung verpflichtet hatte. Die Zwangsvollstreckung des Ehemannes war rechtmäßig. Das Erkenntnisverfahren war sonstige Familiensachen nach § 266 FamFG und kein Ehewohnungszuweisungsverfahren.[8]

Kosten der Ausübung des Umgangs, geltend gemacht gegen den anderen Elternteil,[9] sind sonstige Familiensache.

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden: "Ansprüche auf Zahlung anteiliger Kosten einer von zwei ehemals Verlobten zu hälftigem Miteigentum erworbenen Immobilie sind eine sonstige Familiensache, wenn der Streit über die Kostentragung im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses entstanden ist. Die Rechtswegszuständigkeit ist im Rahmen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil zu prüfen."[10]

[4] OLG Stuttgart FamRZ 2022, 1267.
[5] OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420; vgl. auch LG Paderborn FamRZ 2015, 2190.
[6] OLG Celle FamRB 2022, 427 = NJW 2022, 2855.
[7] BGH FF 2021, 360 = FamRZ 2021, 834.
[8] OLG Celle NJW 2022, 2203.
[9] OLG Frankfurt FF 2022, 334 = FamRZ 2022, 977.
[10] LG Stuttgart, Urt. v. 7.7.2022 – 14 O 79/22, juris.

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