Gründe: [6] Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[7] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

[8] Der Schenkungsvertrag sei nicht aufgrund der Anfechtung nichtig. Der Kläger zeige nicht auf, dass und welches Übel ihm in Aussicht gestellt worden sei, um ihn zu einer Schenkung zu veranlassen. Das Verhalten des Vaters der Beklagten sei insofern ohne Relevanz.

[9] Der Schenkungsvertrag sei auch nicht wegen der Ausnutzung einer erheblichen Willensschwäche des Klägers sittenwidrig. Die Rechtsordnung billige jedem geschäftsfähigen Menschen die Entscheidung zu, Teile seines Vermögens zu verschenken. Dies gelte auch dann, wenn der Begünstigte derartige Zuwendungen an sich wünsche. Für die Frage, ob ein solches Geschäft im Einzelfall dennoch dem Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unterfalle, seien in erster Linie die Motive des Begünstigten bzw. die von ihm verfolgten Zwecke und die Art und Weise seines Vorgehens maßgeblich sowie etwa die Persönlichkeitsstruktur des Zuwendenden, soweit dieser nicht oder kaum in der Lage sei, sich bedrängenden Wünschen der Zuwendungsempfänger zu entziehen. Hierfür seien im Streitfall keine belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen.

[10] II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

[11] 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Schenkungsvertrags verneint.

[12] a) Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagten oder deren Vater den Abschluss der Schenkungsverträge durch Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB veranlasst haben.

[13] b) Die Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht erfüllt.

[14] Für einen Inhaltsirrtum in diesem Sinne reicht es nicht aus, wenn eine Willenserklärung abgegeben wird, deren Inhalt der Erklärende nicht kennt oder nicht versteht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erklärende eine bestimmte, vom tatsächlichen Inhalt abweichende Vorstellung hatte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.10.2013 – V ZB 9/13, NJW 2014, 1242 Rn 8; Urt. v. 27.10.1994 – IX ZR 168/93, NJW 1995, 190, juris Rn 19; BAG, NJW 1971, 639, juris Rn 22).

[15] Letzteres ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.

[16] 2. Eine Nichtigkeit des Schenkungsvertrags wegen Sittenwidrigkeit lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hingegen nicht verneinen.

[17] a) Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

[18] Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 16.7.2019 – II ZR 426/17, NJW 2019, 3635 Rn 24). Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urt. v. 4.6.2013 – VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 Rn 14). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urt. v. 2.2.2012 – III ZR 60/11, MDR 2012, 333 Rn 20; Urt. v. 26.4.2022 – X ZR 3/20, NJW 2022, 3147 Rn 32).

[19] Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. So kann es sich um einen Fall handeln, in dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat (BGH, Urt. v. 4.7.1990 – IV ZR 121/89, FamRZ 1990, 1343, juris Rn 14). In diesem Zusammenhang können die in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 26.4.2022 – X ZR 3/20, NJW 2022, 3147 Rn 33). Es handelt sich um einen Nichtigkeitsgrund, der gegebenenfalls auch die (bloße) Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB überlagert, weil nicht die Drohung mit einem künftigen Übel, sondern die Ausnutzung der vorhandenen Zwangslage im Vordergrund steht oder hinzutritt (BGH, Urt. v. 22.1.1991 – VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, juris Rn 15).

[20] Ist der Schenker aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlas...

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