Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und streiten um die vorzeitige Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft.

[2] Die als Hebamme ausgebildete Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der als freiberuflicher Notar tätige Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Dezember 2009 die Ehe geschlossen, aus der zwei minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Im Mai 2018 erfolgte eine räumliche Trennung der Beteiligten innerhalb der Ehewohnung. Nach einer Auseinandersetzung im Dezember 2018 verließ der Ehemann die Ehewohnung.

[3] Erstmals durch Schreiben vom 18.12.2018 verlangte die Ehefrau von dem Ehemann eine Unterrichtung über seinen Vermögensstand. Nach mehreren weiteren Aufforderungsschreiben machte der Ehemann am 27.3.2019 kursorische Angaben zu seinem Immobilienvermögen einschließlich der bestehenden Finanzierungsverbindlichkeiten, zu seinem Notariat sowie zu seinen Girokonten, Wertpapierdepots und Fondsbeteiligungen. Nachdem die Ehefrau diese Unterrichtung als unzureichend beanstandet hatte, ergänzte der Ehemann am 3.5.2019 seine Angaben hinsichtlich Kraftfahrzeugen und Fondsbeteiligungen. Das auf Antrag des Ehemanns eingeleitete Scheidungsverfahren ist seit dem 27.5.2019 rechtshängig.

[4] Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau mit einem am 30.4.2019 bei Gericht eingegangen und am 6.6.2019 zugestellten Schriftsatz auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft angetragen. Sie hat geltend gemacht, dass der Ehemann trotz mehrfacher vergeblicher Aufforderung nur eine äußerst vage Darstellung seiner wirtschaftlichen Situation vorgenommen habe und dies für eine Unterrichtung über den Vermögensstand nicht ausreiche. Der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Ehefrau entsprochen und die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin eine Zurückweisung des Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erstrebt.

II. [5] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

[6] 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hält die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB für gegeben und hat diese Auffassung wie folgt begründet:

[7] Die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitete Pflicht der Ehegatten, einander während bestehender Ehe unabhängig von der Art des Güterstands wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten, bestehe trotz Trennung der Ehegatten fort und entfalle erst mit dem endgültigen Scheitern der Ehe. Von einem endgültigen Scheitern der Ehe könne nicht bereits bei räumlicher Trennung der Ehegatten ausgegangen werden. Vielmehr müsse hierfür festgestellt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Die Prognose, es könne nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden, dass die Ehegatten diese wiederherstellen, erfordere jedoch die Feststellung des fehlenden Willens, die aufgegebene Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Auf diesen inneren Vorgang könne allenfalls durch äußere Anzeichen geschlossen werden. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft sei hierfür allein noch kein eindeutiges Anzeichen, weil auch die Möglichkeit einer spontan übereilten Entscheidung in Betracht gezogen werden müsse. Es müsse eine gewisse Dauer der Trennung hinzukommen und nach der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB stelle erfahrungsgemäß erst die einjährige Trennungszeit die Prognose auf eine sichere Grundlage. Hieraus folge, dass das eheliche Band vor Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich geschützt bleibe mit der Folge, dass die Ehegatten auch noch berechtigt seien, den sich aus den ehelichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten nach § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsanspruch geltend zu machen. Der Ehemann habe den Unterrichtungsanspruch der Ehefrau nicht gehörig erfüllt, weil die von ihm gemachten Angaben zu Art und Werthaltigkeit der wesentlichen Vermögensgegenstände erkennbar unvollständig gewesen seien. Es sei angesichts der dreimaligen Aufforderung auch von einer beharrlichen Weigerung auszugehen.

[89 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

[9] a) Nach §§ 1386, 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Da der Tatbestand des § 1385 Nr. 4 BGB...

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