In Deutschland liegt das Scheidungsmonopol bei den Gerichten, auch die Ehen von Ausländern können hierzulande nur richterlich geschieden werden. Weltweit sieht das ganz anders aus, Privatscheidungen sind in vielfältigen Formen verbreitet. So wird zum Beispiel im jüdischen Recht der Scheidungsbrief überreicht, in Ostasien, Süd- und Mittelamerika kann die Ehe durch einen Vertrag geschieden werden. Auch in Europa gebe es einen Trend zu mehr Autonomie, referierte Rechtsanwältin Dr. Jennifer Antomo, Akad. Rätin a.Z. an der Universität Mainz. Zuerst sei die außergerichtliche Scheidung 2014 in Italien eingeführt worden, die Ehe mit Kindern müsse jedoch vom Staatsanwalt geschieden werden. Eine Ehe ohne Kinder kann ihr rechtskräftiges Ende vor dem Standesamt finden, zu einer Gebühr von 16 EUR. Spanien war das zweite EU-Land, das seit 2015 Ehescheidungen durch einen Rechtspfleger erlaubt und in Frankreich schließlich wurde unlängst die extremste Form der außergerichtlichen Scheidung in Europa etabliert. Ein Scheidungsvertrag, anwaltlich unterstützt, wird an einen Notar weitergeleitet, der die Scheidung registriert. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Welche Komplikationen bei der Anerkennung von Privatscheidungen aus Drittstaaten oder aus der EU auftreten können, zeigte Jennifer Antomo an zahlreichen Beispielen. Oft geht es um die Frage, ob bei der Scheidung im Ausland noch eine staatliche Behörde in irgendeiner Form beteiligt war. Das könnte zum Beispiel auch ein Scharia-Gericht sein, also eine geistliche Stelle. Notar- oder Rechtspflegerscheidungen werden anerkannt, aber schwierig wird es, wenn gar keine staatliche Beteiligung mehr zu erkennen ist.

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