Der Verfahrensbeistand hat seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.

Sowohl der berufsmäßig wie auch der nicht berufsmäßig handelnde Verfahrensbeistand muss seinen Aufwendungsersatzanspruch innerhalb von 15 Monaten nach Entstehung bei Gericht geltend machen. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Zwar ist allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses nicht ausreichend. Es genügt jedoch für das Entstehen der Vergütungspauschale, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.[161] Bei Fristversäumnis erlischt der Vergütungsanspruch.

Vom Verstreichen der Ausschlussfrist erfasst wird auch die Mehrvergütung, die auf dem gemäß § 158b Abs. 2 Satz 1 FamFG erweiterten Aufgabenkreis beruht. Denn um die erhöhte Vergütung beanspruchen zu können, muss der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158c Abs. 1 Satz 2 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten nicht bereits aufgenommen zu haben, vielmehr entsteht die Vergütungserhöhung bereits mit der Übertragung der Aufgaben, sodass es hinsichtlich des Laufs der Ausschlussfrist bei der einheitlichen Anknüpfung an die erste Aufnahme einer bestellungsgemäßen Tätigkeit verbleibt.[162]

[161] BGH NJW 2019, 1813, 1814 = FamRB 2019, 218 m. Anm. Menne.
[162] BGH NJW 2019, 1813, 1814.

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