1. Soweit der beschwerdeführende Landkreis eine Verletzung seines in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil eine solche Verfassungsbeschwerde sich nur gegen Gesetze, nicht aber gegen gerichtliche Entscheidungen richten kann.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Landkreises gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2019 ist wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig, weil der Landkreis versäumt hat, gegen diese Entscheidung Anhörungsrüge zu erheben.

3. Die Verfassungsbeschwerde gegen den nachfolgenden Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.5.2019 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer auch nicht ausnahmsweise berechtigt ist, die Rechte des Kindes auf Schutz durch den Staat (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Einer solchen Prozessstandschaft bedarf es im Interesse des Kindes nicht, weil dessen Grundrechte durch einen zu bestellenden Ergänzungspfleger und durch die bestellte Verfahrensbeiständin wirksam geltend gemacht werden können und der Landkreis auch keine einem nicht sorgeberechtigten Elternteil vergleichbare Stellung hat, weil es an der erforderlichen Nähebeziehung zum Kind fehlt.

4. Der Landkreis kann keine eigenen Rechte aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geltend machen, weil ihm insoweit die erforderliche Grundrechtsfähigkeit fehlt und das staatliche Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ihm auch kein materielles grundrechtsähnliches Recht gewährt.

(Leitsätze der Red.)

BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats von 15.12.2020 – 1 BvR 1395/19 (BGH, OLG Karlsruhe)

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