Im Beschl. v. 21.9.2020[1] geht das BVerfG auf die Rechtsprechung des BGH[2] zu § 1666 BGB ein: Im Ausgangspunkt mit dem BGH übereinstimmend meint das BVerfG, dass bei der Prognose einer Kindeswohlgefährdung an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen seien, je schwerer der dem Kind drohende Schaden wiege. Lasse sich danach eine Kindeswohlgefährdung prognostizieren, hänge die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Trennung des Kindes von den Eltern aber allein von der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Sorgerecht ab. Anders als nach Meinung des BGH sei eine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose nicht notwendig, weil diesem Gesichtspunkt bereits mit der Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der "Je – desto"-Formel Rechnung getragen sei. Es komme verfassungsrechtlich allein darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweise. Wenn eine Trennung des Kindes von seinen Eltern mit Belastungen für das Kind verbunden sei, könne sie nur dann als geeignet angesehen werden, wenn die Vorteile der Trennung diese Belastungen deutlich überwiegen würden. Das Gericht müsse die negativen Folgen ebenso konkret benennen wie die Vorteile und beides gegeneinander abwägen. Zudem müssten bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Trennung von Eltern und Kind mildere Maßnahmen konkret benannt und geprüft werden. Ein pauschaler Hinweis auf eine Verweigerungshaltung des betroffenen Elternteils genüge nicht.

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