Die Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist im BVerfGG nicht ausdrücklich geregelt. Mit Beschl. v. 24.8.2020[17] stuft das BVerfG jedoch in Anlehnung an die Altersgrenze von 14 Jahren (§ 167 Abs. 3 FamFG) ein drei- bzw. sechsjähriges Kind als keinesfalls selbst verfahrensfähig ein. Kindesinteressen würden durch die Verfahrensbeistandschaft ausreichend gewahrt, da der Verfahrensbeistand auch Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes erheben könne. Im Übrigen könne der gesetzliche Vertreter das Kind im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten, es sei denn, es bestehe zwischen Kind und gesetzlichem Vertreter ein Interessenkonflikt. Ob dies der Fall sei, beurteile das BVerfG eigenständig. In der Vergangenheit seien insoweit zwar unterschiedliche Formulierungen verwandt worden, u.a. hinsichtlich eines "nicht auszuschließenden" bzw. eines "offensichtlichen" Interessenkonfliktes. Es sei aber gesicherte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Vertreter das Kind jedenfalls dann im Verfassungsgerichtsverfahren vertreten könne, wenn ein Interessenkonflikt ausgeschlossen werden könne. Im entschiedenen Fall wurden die Kinder durch einen Amtsvormund vertreten, bei dem nach Auffassung des BVerfG ein solcher Konflikt ausgeschlossen werden könne, weil er dieselben Interessen wie die Kinder verfolge, nämlich die vom OLG angeordnete Rückkehr des Kindes aus der Jugendhilfeeinrichtung zur früheren Pflegemutter zu verhindern. In der kurz darauf ergangenen Entscheidung vom 21.9.2020[18] lässt das BVerfG einen "zumindest nicht auszuschließenden" Interessenkonflikt zwischen den drei- bis sechsjährigen Kindern und ihren Eltern, denen die Fachgerichte teilweise das Sorgerecht entzogen hatten, ausreichen, eine Vertretungsbefugnis der Eltern für das Verfassungsgerichtsverfahren zu verneinen.

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