Eine entsprechende, für den begünstigten Vertragspartner im Ergebnis nachteilige Einstellung wurde angenommen im Fall der "russischen Klavierlehrerin"[84] und des "brasilianischen Tropenarztes",[85] aber auch im Fall einer Ausländerin mit geringer Rente.[86] Anders zu entscheiden war das Fall der "bosnischen Verkäuferin" (s.o. unter C. I. 4), die schon drei Jahre vor der Heirat als Flüchtling in die Bundesrepublik gekommen war; denn hier hat kein "Anlocken" vorgelegen.[87]
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