Die entsprechende Motivation des "betrogenen" Ehegatten ist unkritisch, solange keine ungleiche Verhandlungsposition festgestellt wird. Grund hierfür ist laut BGH, dass der betrogene Ehegatte nicht schlechter gestellt werden kann als der nicht betrogene Ehegatte.[80]

[80] BGH NJW 2014, 1101 Rn 46, besprochen von Born, NJW 2014, 1484.

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