Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH benötigt man – neben dem objektiv unausgewogenen Vertragsinhalt – für die Annahme einer Sittenwidrigkeit zusätzlich verstärkende Umstände außerhalb der Urkunde, die auf ein subjektives Ungleichgewicht hindeuten.[50]

Der benachteiligte Ehegatte muss solche Umstände darlegen und beweisen.[51]

[50] So auch Hahne in FS Koch, 2019, S. 357, 360, die von einem "subjektiven Tatbestand" spricht; zu Einzelheiten s.o. unter B II. 2.
[51] Münch, NZFam 2015, 243, 244 unter II. 1; Bergschneider, FamRZ 2013, 201, 202, der die Heranziehung der Rechtsprechung zur primären und sekundären Beweislast empfiehlt.

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