Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH benötigt man – neben dem objektiv unausgewogenen Vertragsinhalt – für die Annahme einer Sittenwidrigkeit zusätzlich verstärkende Umstände außerhalb der Urkunde, die auf ein subjektives Ungleichgewicht hindeuten.[50]
Der benachteiligte Ehegatte muss solche Umstände darlegen und beweisen.[51]
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