Der vorgenannte Antrag zielt auf eine vollkommene Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und Ehen im Adoptionsrecht sowie auf die Öffnung der Einzeladoption für Ehegatten. Nach der Begründung des Antrages, bleibe der RegE hinter den Anforderungen des BVerfG zurück. Eine Diskriminierung der fremden Kinder, die in einer faktischen Pflegefamilie aufwachsen, liege auf der Hand, da deren Adoption durch die nichtehelich verbundene Pflegefamilie ausgeschlossen sei. Dass Ehegatten ein Kind nicht alleine adoptieren können, sei nicht hinnehmbar.

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