Anm. der Red.: Es handelt sich um die Folgeentscheidung zu OLG Rostock, FF 2020, 123 m. Anm. Engels.

Tatbestand: [1] Die Klägerin traf am 23.11.2011 mit ihrem Ehemann eine notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach verpflichtete sich die Klägerin, an ihren Ehemann zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs neben einer Zahlung von 40.000 EUR ein Mietshaus zu übereignen. Bei Abschluss der Vereinbarung wurde die Klägerin, die Eigentümerin eines weiteren Mietshauses ist, von dem Beklagten anwaltlich beraten.

[2] Nach Umsetzung der Vereinbarung wurde gegen die Klägerin wegen eines von ihr aus der Übertragung des Mietshauses erzielten Veräußerungsgewinns über 95.976 EUR von dem Finanzamt S. eine Steuer von 40.272,27 EUR festgesetzt. Aufgrund eines von der Klägerin gegen eine Vergütung von 2.499 EUR eingeholten Wertermittlungsgutachtens wurde im Einspruchsverfahren ein geringerer Verkehrswert des Grundstücks festgestellt und die Steuer auf 19.006,50 EUR ermäßigt. Die steuerliche Belastung wäre gemäß § 22 Nr. 2, § 23 EStG vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin das andere ihr gehörende Mietshaus, für das die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, ihrem Ehemann übereignet hätte.

[3] Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung des Steuerbetrages von 19.006,50 EUR sowie der Kosten des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens von 2.499 EUR, also insgesamt 21.505,50 EUR. Nach Abweisung der Klage durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 13.663 EUR verurteilt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

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