Da sich die Auskunftspflicht nach § 235 FamFG aus einem Prozessrechtsverhältnis ableitet, erscheint ein bezifferter Zahlungsantrag grundsätzlich erforderlich (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 253 ZPO). Das erscheint allerdings schon vom Ansatz her nicht stimmig, denn wie soll ein "kenntnisloser" Antragsteller schon bei Verfahrensbeginn einen bezifferten Zahlungsantrag stellen, wo doch die Grundlagen für diese Bezifferung erst während des Verfahrens nach § 235 FamFG ermittelt werden sollen?[37]

Deshalb kann ein rechtshängiger, schon bezifferter Leistungsantrag für § 235 Abs. 2 FamFG nicht gefordert werden,[38] weil die Vorschrift ja erst die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass auf der Grundlage von noch beizubringenden Unterlagen anschließend eine Bezifferung vorgenommen wird.[39]

Vor diesem Hintergrund erscheinen im Ansatz zwei verschiedene Möglichkeiten des Vorgehens denkbar (zu Einzelheiten der Antragstellung s.u. unter III. 2.b) cc)):

Entweder der Berechtigte stellt – unter Darlegung der Voraussetzungen des § 235 Abs. 2 FamFG – den Antrag, das Gericht möge nach § 235 Abs. 1 FamFG vorgehen (1. Stufe), und er kündigt die Bezifferung eines Zahlungsantrags nach Erledigung der 1. Stufe an (2. Stufe),

oder der Antragsteller stellt – aus Kostengründen und wegen des Erfordernisses der Bezifferung – nur einen bezifferten Teilantrag, verbunden mit der Ankündigung einer Antragserweiterung nach Vorliegen der vom Gericht einzuholenden Unterlagen.[40]

Bei Wahl der ersten Variante sollte man im Verfahren darauf hinweisen, dass es einen Verstoß gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" darstellt, vom Antragsteller in diesem Stadium einen bezifferten Antrag ohne genaue Kenntnis vom Einkommen des Schuldners zu verlangen. Einer solchen Forderung dürfte auch die – vom Gesetzgeber ausdrücklich betonte – gerichtliche Fürsorgepflicht entgegenstehen.[41] Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, sollte in geeigneten Fällen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden.

[37] Johannsen/Henrich/Maier, 6. Aufl., § 235 FamFG Rn 2 a.E.; Götz, NJW 2010, 897, 900 unter IX.; a.A. die überwiegende Literatur, s.u. unter III. 2.b) cc).
[38] Anders aber AG Ludwigshafen FamRZ 2015, 279; AG Reinbek FamRZ 2011, 1807.
[39] MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 33.
[40] Vgl. AG Reinbek FamRZ 2011, 1807, das sich für die zweite Variante ausspricht.
[41] BT-Drucks 16/6308 S. 162; s.o. unter II.1 b).

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